AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE
2006
(AGBH 2006)

2 § 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im
Folgenden„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23.
September 1981.

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen
nicht aus. Die AGBH 2006sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen
subsidiär.

§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder
juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die
Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich
Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem
Vertragspartner anreisen(zB Familienmitglieder,
Freunde etc).

„Vertragspartner“:
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als
Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag
abschließt.
„Konsument“ und
„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979
idgF zu verstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger
und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher
geregelt
wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen
gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen
Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt,
den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der
Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger
verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des
Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.
Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich)
einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung
über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger
zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7
Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die
Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit-
und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4
Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere
Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 14.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)
zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch
genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die
gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10.30
Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht
sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt
durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und
wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der
Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der
Gast bis 17.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3)
geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des
dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von
mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten
Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der
Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor
dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag
durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es
wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt
durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor
dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den
Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten
Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur
unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem
Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem
Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem
Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

bis 3 Monate -  keine
Stornogebühren  
3 Monate bis 1Monat -  40 %
1 Monat
bis 1Woche -  70 %  
In der letztenWoche - 90 %

Behinderungen
der Anreise

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im
Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche
Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten
unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte
Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für
den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die
Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglichwird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und
sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist
(sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung
vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere
Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche
Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel-
und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
 
§ 8 Pflichten des
Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum
Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge,
die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn
begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu
bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu
akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach
Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen
oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle
damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei
Kreditkartenunternehmungen,Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem
Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige
Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des
Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
 


§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen
Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das
gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche
Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast
eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem
Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem
Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für
den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher
Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist
jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese
Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht
das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
 


§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in
einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen
der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden können, wie die
Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung
usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis
berechnet.



§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an
eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB
für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers
ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger
befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu
bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht
gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das
Verschulden seiner Leute sowie der
aus- und eingehende Personen. Der
Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1
ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz
vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in
der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner
oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem
besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der
Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung
des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des
jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder
Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für
leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer
wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall
trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls
ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger
nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber
hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer
Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der
Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die
Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung
von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es
sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen
Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder
Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger
anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis
oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend
zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
 


§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des
Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden,
ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung
des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem
Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des
Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in
jedem Fall seine Grenze in der  Höhe des Vertrauensinteresses.
 


§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und
allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht
werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet,
dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu
beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren
bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier
mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine
Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden
deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über
Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
9
13.4 Der Vertragspartner bzw sein
Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den
Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere
auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber
Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen
und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.


§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein
Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung
des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des
Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine
Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb
nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB
extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt
oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der
Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für
diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die
angebotenen
Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen
Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist
berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich
verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.



§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages –
Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf
bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der
Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er
sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was
er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine
Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig
ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der
Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der
Vertrag mit dem Beherberger.
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15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis
10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der
Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten
den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet
oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen
das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b)
von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die
Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c)
die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten
Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere
Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche
Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag
nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von
seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz
etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.



§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche
Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche
Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere
dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2
Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die
Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger
auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser
Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden
sind.
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16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast
oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende
Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport,
Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c)
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls
für
die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d)
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit
diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder
beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch
genommen
wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen
Desinfektion,
Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.



§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und
materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts
(insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist
im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der
Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem
und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können
Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit
Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den
Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich
zuständige Gericht ausschließlich zuständig.



§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern
die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer
Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die
Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist,
welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der
Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten
soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen
Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen
dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr)
zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des
Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist
nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers
aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die
Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger
anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen.